Herkömmliche Dienstwagen ohne alternativen Antrieb sind mit der 1% Regelung belegt. Das bedeutet, dass 1% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Bei Alternativen Antrieben sieht das allerdings ein wenig anders aus.
Bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000€ und der Anschaffung des Fahrzeugs zwischen 2019 und 2030 ist die Berechnungsgrundlage stark gemindert. Das eine Prozent wird nur noch von 25% des Bruttolistenpreises abgezogen.
Um es zu vereinfachen könnte man auch sagen, dass 0,25% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil anfallen.
Aber Vorsicht: Ist der Bruttolistenpreis höher als 60.000€ wird 1% des halben Bruttolistenpreises veranschlagt.
Auch bei Hybridfahrzeugen können sich, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, steuerliche Vorteile ergeben. Diese Voraussetzungen sehen wie folgt aus:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden auch hier der Bruttolistenpreis halbiert.